AGB
SaConPro ist Fortinet Bronze Partner.
SaConPro ist Avaya " Business Partner" specializing in Avaya's Modular Messaging platform.
AVAYA ProduktinformationenAGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENI. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die von der SaConPro GmbH ( im Folgenden „SaConPro“ )zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. AllgemeineGeschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungenabgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Angebote von SaConPro sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SaConPro, und/ oder durch Auftragsausführung durch SaConPro zustande. Äderungen von Verträgen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von SaConPro möglich. Eine Pflicht zu wesentlichen Veränderungen seitens SaConPro besteht nicht.
2.2 Leistungsumfang
Inhalt und Umfang der von SaConPro geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung. SaConPro ist berechtigt, zumutbare Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
a) Produkte
Gegenstand des Vertrages ist das jeweilige Computerprogramm, die Anwenderdokumentation
(Benutzerhandbuch) sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet. Die Software wird dem Anwender auf Dauer überlassen. SaConPro behält sich
Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten
Leistungsdaten erreicht werden.
b) Programmier-/Beratungsleistungen
Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projekts schriftlich festgehaltene Leistungsumfang. …
c) Seminare
Der Inhalt richtet sich nach dem jeweils ausgewählten Kursprogramm.
2.3 Liefertermine / Verzug
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Vertragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle von Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von SaConPro nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind – insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verzögerung der Belieferung durch Lieferanten verlängern sich die Liefer– und Leistungsfristen angemessen.
Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von SaConPro um mehr als vier Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, SaConPro schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Kommt SaConPro in Verzug, so kann der Kunde jede Woche eine Vertragsstrafe von ½ % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich in Betrieb genommen oder genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswertes.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von SaConPro genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind ohne jegliche Abzüge zu zahlen. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen i.H.v. 6 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. a) Produkte Inbegriffen ist eine handelsübliche Verpackung der jeweiligen Produkte. Die Preise verstehen sich zuzüglich sonstiger Nebenleistungen, wie insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. b) Programmier-/Beratungsleistungen Stundensätze, Spesen und Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von SaConPro Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. c) Seminare Der Teilnehmerbeitrag wird mit der Anmeldung fällig, in jedem Fall 14 Tage vor Kursbeginn. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge zu zahlen. Mit dem Eingang der Zahlung wird eine Teilnahme-Bestätigung seitens SaConPro erteilt.
3.2 SaConPro ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die Im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
3.3 SaConPro ist uneingeschränkt berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist SaConPro berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4 Wird von Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann SaConPro jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.
3.5 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich SaConPro vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglichen eintretenden Änderung der Bonität ist SaConPro berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung anzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. .
4. Untersuchungs- / Rügepflicht und Gefahrübergang
4.1 Die Anzeige von Mängeln hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
a) Produkte
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an den Kunden auf diesen über. Unterbleibt ein schriftliche Rüge innerhalb von zwei Wochen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, der Mangel war bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Sind Beschädigungen oder Fehlmengen äußerlich ersichtlich, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinrechend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gem. § 438 HGB).
b) Programmier-/Beratungsleistungen
Von SaConPro auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von SaConPro unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung einen Fehler geltend macht, der die Nutzbarkeit der Leistungen erheblich einschränkt. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
5.Rücktritt / Stornierungsgebühren
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Rücktrittsrechts und der Rückabwicklung hinsichtlich der mit SaConPro geschlossenen Verträge. Für die einzelnen Vertragsarten gelten folgende Besonderheiten:
a) Produkte
Die Rücknahme neuwertiger Waren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von SaConPro. Im Falle ihrer Erteilung, etwa nach einer vorher vereinbarten Probebestellung, berechnet SaConPro neben den Transportkosten nachfolgend pauschalierte Bearbeitungs-, Prüf-, Verpackungs- und Verwaltungskosten:
- bei einem Auftragswert bis € 2500,-- einen Betrag i.H.v. € 130,--
- bei einem Auftragswert bis € 5000,-- einen Betrag i.H.v. € 385,--
- bei einem Auftragswert , welcher € 5000,-- übersteigt, einen Betrag i.H.v. 10% des Listenpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der jeweilige Betrag ist sofort bei Rücknahme fällig. Geräte in spezieller Ausführung und Softwarelizenzen sind ausgeschlossen. Erfolgt eine Warenrückgabe, welcher zugestimmt wurde, später als eine Woche nach dem vereinbarten Termin, so verfällt die Rückgabegenehmigung und der Kaufpreis wird sofort und ohne Abzüge fällig. Bei Rücksendung müssen die Produkte und die Original–Verpackung in einem einwandfreien Zustand sein.
b) Programmier-/Beratungsleistungen
Sollten auf Wunsch des Kunden reservierte Arbeitstage weniger als fünf Tage vor deren Beginn durch den Kunden storniert oder verschoben werden, berechnen wir eine Ausfallgebühr i.H.v. 50 % der Dienstleistungssumme. Bei einer Stornierung kleiner als zwei Tage berechnen wir 100 % der Dienstleistungssumme. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Ausfall zu keinem oder zu einem wesentlich niedrigeren Schaden geführt hat, als diese Pauschale. Dienstleistungszeiten werden grundsätzlich nur während der üblichen Arbeitszeiten, also von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr erbracht. Bei besonderen Vereinbarungen kann hiervon abgewichen werden.
c) Seminare
Wird die Anmeldung eines oder mehrerer Teilnehmer zurückgezogen, so ist SaConPro hierüber schriftlich zu verständigen. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Kursbeginn wird keine Stornogebühr erhoben, bei Rücktritt 13 – 8 Tage vorher werden 50 % der Seminargebühr als Stornogebühr erhoben und bei Rücktritt ab sieben Tagen vor Kursbeginn behalten wir uns vor, eine Stornogebühr von 100 % zu berechnen. Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichterscheinen stellen wir 100 % in Rechnung. Der Kunde hat die Möglichkeit, jederzeit einen Ersatzteilnehmer ohne Mehrkosten zu stellen. Er hat dies gegenüber SaConPro schriftlich anzuzeigen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 SaConPro behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern, sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt dies auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von SaConPro in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von SaConPro.
6.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für SaConPro zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an SaConPro ab. SaConPro nimmt die Abtretung an.
6.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an SaConPro ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von SaConPro hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. SaConPro ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen. Auf Verlangen wird SaConPro Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt
6.4 Bei Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist SaConPro unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurück zu verlangen. Sämtliche mit der Rücknahme verbundenen Kosten trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf SaConPro die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen, bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
6.5 Im Falle der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt SaConPro einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware / neuen Sache entspricht.
7. Gewährleistung
7.1 SaConPro gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind, bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Vertragsparteien einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 SaConPro übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammen arbeiten. Installations- / Konfigurationsleistungen werden von SaConPro grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei
- nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;
- nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
- wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind;
- wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von SaConPro zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von SaConPro über. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Liefert SaConPro zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt heraus zu geben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
7.5 Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn SaConPro hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.6 Falls keine abweichende, individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Mängelansprüche in 24 Monaten. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat SaConPro im Zweifel nachzuweisen, dass en Verbrauchsgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von SaConPro übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt SaConPro in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst ein zustehen.
7.7 Ist eine Sachmängelhaftung seitens SaConPro nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei SaConPro bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist SaConPro berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurück zu senden und eine angemessene Aufwandspauschale für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag wird vorab erstellt.
7.8 Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ohne Genehmigung von SaConPro Änderungen, Eingriffe, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurück zu führen sind, übernimmt SaConPro keine Gewährleistung. Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungsfrist.
8. Haftung
8.1 Die Ansprüche des Anwenders auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
8.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SaConPro oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SaConPro beruhen, haftet diese unbeschränkt.
8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
8.4 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet SaConPro unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.5 Für leichte Fahrlässigkeit haftet SaConPro nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summen mäßig beschränkt auf das Fünffache des (Überlassungs-)Entgelts sowie unter anderem auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
8.6 Im Rahmen der Kursveranstaltungen haftet SaConPro nicht für Leistungsausfall aufgrund höherer Gewalt.
8.7 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahr- entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
8.8 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von SaConPro auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet SaConPro nicht.
8.9 SaConPro haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass SaConPro deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sicher gestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.10 Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SaConPro haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.
8.11 Die zu vertretenden Sachschäden umfassende Ersatzpflicht von SaConPro ist begrenzt auf die Deckungssumme der von SaConPro abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. SaConPro teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit.
9. Datenverarbeitung
9.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb SaConPro mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die SaConPro im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass SaConPro die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von SaConPro verwendet .
9.2 SaConPro behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherngen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung, z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von SaConPro erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird SaConPro die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
10. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte
10.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme von Sicherungskopien), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
10.2 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an SaConPro zu melden.
10.3 SaConPro übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat SaConPro von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
10.4 Soweit die gelieferten Produkten nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde SaConPro von allen Ansprüchen frei zu stellen, die von Rechten Dritter aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
10.5 Bezüglich der SaConPro – College – Veranstaltungen haftet SaConPro für Unfälle und Erkrankungen der Teilnehmer nur dann, wenn dieselben vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihr verursacht worden sind. Ein Kursteilnehmer haftet für von ihm verursachte Schäden unmittelbar gegenüber dem Geschädigten. SaConPro kann Regress nehmen, soweit sie für die Schäden, die ein Kursteilnehmer verursacht hat, in Anspruch genommen wird.
11. Projektgeschäft (herstellerunterstütztes Endgeschäft)
11.1 Besondere Angebote oder Preise (auch SBO, OPG, Projektvereinbarungen usw.) im Rahmen von Projektgeschäften (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft) gewährt SaConPro vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden.
11.2 Im Rahmen von Projektgeschäften (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft) ist der Kunde aufgrund der Herstellervorgaben verpflichtet, alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten möglich) rückwirkend bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechnungsdatum bereit zu halten und auf Anfrage von SaConPro oder des Herstellers innerhalb von 15 Tagen vorzulegen.
11.3 Bei Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder bei Nichtvorlage von angeforderten Endkundennachweisen ist SaConPro unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, eine entsprechende Nachbelastung in Höhe der Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis des Kunden bei SaConPro vorzunehmen.
12. Export- und Importgenehmigungen
12.1 Alle Vertragsprodukte und technisches know how werden von SaConPro unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Use Verordnung, sowie der US-Ausfuhrbestimmung geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen den Bestimmungen ist untersagt.
12.2 Der Kunde muss sich selbstständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt , 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. SaConPro hat keine Auskunftspflicht.
12.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von SaConPro, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
13. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer
Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder IBAN-Nr. bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.
14. Allgemeine Bestimmungen / Gerichtsstand
14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln, wenn der Kunde Kaufmann ist. SaConPro ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen
14.4 Falls eine der genannten Bestimmungen gesetzlichen Vorschriften widerspricht, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: November 2006